Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schiedsstellenpflegeversicherungsverordnung
SächsSchiedsPflegeVersVO§ 4 Amtsdauer und Amtsführung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsPflegeVersVO/4#abs-1 (1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt fünf Jahre. Die Amtsperiode endet vorzeitig mit Ablauf des dritten Monats nach dem Inkrafttreten einer Neuregelung zur Bestellung von Mitgliedern. Die Amtsdauer eines Mitgliedes der Schiedsstelle endet mit der Bestellung eines neuen Mitgliedes. Bis zur Bestellung eines neuen Mitgliedes werden die Amtsgeschäfte durch das bisherige Mitglied weitergeführt. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, ist für die restliche Amtsdauer ein Nachfolger zu bestellen. Eine erneute Bestellung ist möglich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsPflegeVersVO/4#abs-2 (2) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind ehrenamtlich tätig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Bei Verhinderung haben sie – soweit Stellvertreter benannt sind – diese zu benachrichtigen und zur Teilnahme an der Sitzung aufzufordern. Die Verhinderung ist der Geschäftsstelle rechtzeitig anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsPflegeVersVO/4#abs-3 (3) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit der ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der Schiedsstelle. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Mitarbeiter der Geschäftsstelle.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsPflegeVersVO/4#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die stellvertretenden Mitglieder.