Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schiedsstellenpflegeversicherungsverordnung
SächsSchiedsPflegeVersVO§ 6 Einleitung des Schiedsstellenverfahrens
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsPflegeVersVO/6#abs-1 (1) Die Schiedsstelle entscheidet über die ihr nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zugewiesenen Angelegenheiten auf schriftlichen Antrag der Vertragspartei, die die Schiedsstelle anruft. Der Antrag ist an den Vorsitzenden zu richten. In dem Antrag sind
1. der Sachverhalt zu erläutern,
2. ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen,
3. die Gegenstände aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist, und
4. anzugeben, welche Sachentscheidung der Schiedsstelle gewollt ist.
Auf Verlangen des Vorsitzenden haben die Vertragsparteien des Schiedsstellenverfahrens die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsPflegeVersVO/6#abs-2 (2) Der Vorsitzende leitet dem Antragsgegner eine Ausfertigung des Antrages über die Geschäftsstelle zu und fordert diesen auf, innerhalb einer festzusetzenden Frist zum Antrag Stellung zu nehmen. Die Frist zur Stellungnahme kann in der Geschäftsordnung festgelegt werden. Andernfalls wird sie von der Geschäftsstelle in Abstimmung mit dem Vorsitzenden festgesetzt.