Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schiedsstellenpflegeversicherungsverordnung

SächsSchiedsPflegeVersVO

§ 3 Bestellung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsPflegeVersVO/3#abs-1 (1) Landesverbände der Pflegekassen im Sinne von § 76 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 SGB XI sind

1. die AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen,

2. der BKK-Landesverband Ost,

3. die Innungskrankenkasse Sachsen,

4. der Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek),

5. die Knappschaft,

6. der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. sowie

7. der Kommunale Sozialverband Sachsen als überörtlicher Träger der Sozialhilfe.

Der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. und der Kommunale Sozialverband Sachsen bestellen jeweils ein Mitglied und dessen Stellvertreter. Die übrigen Landesverbände bestellen gemeinsam fünf Mitglieder und deren Stellvertreter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsPflegeVersVO/3#abs-2 (2) Vereinigungen der Träger der Pflegedienste und Pflegeheime im Land im Sinne von § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB XI sind

1. die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen,

2. der Freistaat Sachsen als Träger der Pflegeeinrichtungen an den Landeskrankenhäusern,

3. Vereinigungen der in Sachsen tätigen privaten Pflegeheime und Pflegedienste

a)

Bundesverband privater Alten- und Pflegeheime und sozialer Dienste e.V.,

b)

Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe,

c)

Landesverband Hauskrankenpflege Sachsen e.V.,

d)

Bundesverband ambulanter Dienste und stationäre Einrichtungen e.V.,

e)

Gesellschaft Ambulante Krankenpflegedienste e.V.,

f)

Arbeitgeber- und Berufsverband Privater Pflege e.V.,

sowie

4. der Sächsische Landkreistag e.V. und der Sächsische Städte- und Gemeindetag e. V. Die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen bestellt drei Mitglieder und zwei Stellvertreter. Ein Stellvertreter wird vom Freistaat Sachsen gemäß Nummer 2 bestellt. Die Vereinigungen nach Nummer 3 Buchst. a bis f bestellen gemeinsam drei Mitglieder und deren Stellvertreter. Der Sächsische Landkreistag e.V. und der Sächsische Städte- und Gemeindetag e.V. bestellen gemeinsam ein Mitglied und dessen Stellvertreter. Sofern der Freistaat Sachsen als Träger einer Pflegeeinrichtung Verfahrensbeteiligter eines Schiedsstellenverfahrens ist, wird anstelle eines Mitgliedes der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen der Stellvertreter des Freistaates an diesem Schiedsstellenverfahren beteiligt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsPflegeVersVO/3#abs-3 (3) Zur Wirksamkeit einer gemeinsamen Bestellung des Vorsitzenden, der übrigen unparteiischen Mitglieder, sowie der nach den Absätzen 1 und 2 zu bestellenden Mitglieder und ihrer Stellvertreter ist die Einigung der an der Bestellung beteiligten Landesverbände und Vereinigungen erforderlich. Die Bestellung wird wirksam, wenn die Betroffenen ihr Einverständnis schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle erklärt haben. Die Geschäftsstelle unterrichtet schriftlich die beteiligten Landesverbände und Vereinigungen und das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsPflegeVersVO/3#abs-4 (4) Werden der Geschäftsstelle bis spätestens sechs Wochen nach Beginn der Amtsperiode von den beteiligten Landesverbänden und Vereinigungen keine Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder für die Besetzung der Schiedsstelle benannt oder kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden und der weiteren unparteiischen Mitglieder oder ihrer Stellvertreter nicht zustande und wird auch niemand für das Losverfahren nach § 76 Abs. 2 Satz 5 SGB XI benannt, bestellt das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz auf Antrag eines Landesverbandes oder einer Vereinigung die Mitglieder, oder benennt die Personen für das Losverfahren. Die Bestellung oder Benennung erfolgt schriftlich gegenüber der Schiedsstelle.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsPflegeVersVO/3#abs-5 (5) Bei der Bestellung der Mitglieder sollen die beteiligten Landesverbände oder Vereinigungen darauf hinwirken, dass Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden.

§ 2 § 4