Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schiedsstellenpflegeversicherungsverordnung

SächsSchiedsPflegeVersVO

§ 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsPflegeVersVO/2#abs-1 (1) Die Schiedsstelle besteht aus

1. einem unparteiischen Vorsitzenden,

2. zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern,

3. sieben Vertretern von Pflegekassen und

4. sieben Vertretern der Pflegeeinrichtungen.

Der Schiedsstelle gehören ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. und ein Vertreter des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe im Land an, die auf die Zahl der Vertreter der Pflegekassen angerechnet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsPflegeVersVO/2#abs-2 (2) Für den Vorsitzenden und die übrigen unparteiischen Mitglieder können ein, höchstens jedoch zwei Stellvertreter bestellt werden. Für die übrigen Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 werden für jedes Mitglied mindestens ein, höchstens zwei Stellvertreter bestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsPflegeVersVO/2#abs-3 (3) Der Vorsitzende, die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter dürfen weder haupt- noch nebenberuflich bei

a) einer Pflegekasse,

b) einem Verband der Pflegekassen,

c) dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V.,

d) dem Kommunalen Sozialverband Sachsen als überörtlicher Träger der Sozialhilfe,

e) einer Pflegeeinrichtung oder

f) einem Verband von Pflegeeinrichtungen

tätig sein. Sie dürfen auch nicht Bedienstete des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz sein. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

§ 1 § 3