Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz
SächsSchiedsGütStG§ 61 Zuständigkeit und Verfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/61#abs-1 (1) Zuständig für die Anerkennung als Gütestelle sowie die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung ist der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/61#abs-2 (2) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich zu stellen. Die Verfahrensordnung und der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung sind beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/61#abs-3 (3) Änderungen der für die Anerkennung gemäß § 56 maßgeblichen Umstände sind der nach Absatz 1 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Diese kann Auskunft über die Geschäftsführung verlangen und anordnen, dass ihr die Akten (§ 58) vorgelegt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/61#abs-4 (4) Die Anerkennung als Gütestelle sowie das Erlöschen, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung sind im Sächsischen Justizministerialblatt bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/61#abs-5 (5) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde führt eine Liste der in ihrem Bezirk anerkannten Gütestellen. Die dafür erforderlichen Daten dürfen erhoben und gespeichert werden. Die erstellten Listen dürfen in automatisierte Abrufverfahren eingestellt werden.