Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz
SächsSchiedsGütStG§ 62 Anfechtung von Entscheidungen
Stand: 26.08.2026
Über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen und sonstigen Maßnahmen nach diesem Gesetz entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.