Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz

SächsSchiedsGütStG

§ 60 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/60#abs-1 (1) Die Anerkennung erlischt, wenn

1. die als Gütestelle anerkannte natürliche Person stirbt oder

2. die die Gütestelle tragende Vereinigung aufgelöst wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/60#abs-2 (2) Die Anerkennung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis die Anerkennung hätte versagt werden müssen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/60#abs-3 (3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

1. die Anerkennungsvoraussetzungen (§ 56) nicht mehr vorliegen;

2. die Gütestelle gegen die ihr nach § 58 obliegenden Pflichten wiederholt und beharrlich verstößt oder

3. die Gütestelle auf die Rechte aus ihrer Anerkennung gegenüber der für die Anerkennung zuständigen Behörde schriftlich verzichtet hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/60#abs-4 (4) In den Fällen des Erlöschens, der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung sind die Akten der Gütestelle einschließlich der Vergleichsprotokolle dem Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat, zur Verwahrung zuzuleiten.

§ 59 § 61