Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz

SächsSchiedsGütStG

§ 53 Vergütung von Dolmetschern

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Herangezogene Dolmetscher werden nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch die Landesjustizkasse vergütet. Die Vergütung ist auf Antrag der Schiedsstelle oder des Dolmetschers von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich die Schiedsstelle befindet, festzusetzen. Der Dolmetscher kann die Festsetzung seiner Vergütung durch richterlichen Beschluss beantragen; § 4 Absatz 3 bis 9 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 52 § 54