Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz

SächsSchiedsGütStG

§ 54 Einnahmen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/54#abs-1 (1) Die auf Grund dieses Gesetzes erhobenen Gebühren und Ordnungsgelder stehen der Gemeinde zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/54#abs-2 (2) Die nach § 46 Nr. 1 und 4 erhobenen Auslagen stehen dem Friedensrichter zu, soweit sie bei ihm angefallen sind, im Übrigen der Gemeinde. Die nach § 46 Nr. 3 erhobenen Auslagen stehen dem Freistaat Sachsen zu.

§ 53 § 55