Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz

SächsSchiedsGütStG

§ 48 Fälligkeit, Vorschuss, Zurückbehaltungsrecht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/48#abs-1 (1) Gebühren werden mit der Beendigung des Schlichtungs- oder Sühneverfahrens, Auslagen mit ihrem Entstehen fällig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/48#abs-2 (2) Die Schiedsstelle soll ihre Tätigkeit von der vorherigen Zahlung der voraussichtlich anfallenden Gebühren und Auslagen abhängig machen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/48#abs-3 (3) Die Schiedsstelle, die den Antrag im Wege der Amtshilfe aufnimmt, hat Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und fordert hierfür einen Vorschuss ein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/48#abs-4 (4) Dem Kostenschuldner zu erteilende Bescheinigungen, Abschriften und Ausfertigungen sowie Urkunden, die dieser eingereicht hat, kann die Schiedsstelle zurückbehalten, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten bezahlt sind.

§ 47 § 49