Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz

SächsSchiedsGütStG

§ 49 Einforderung, Beitreibung, Erlöschen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/49#abs-1 (1) Die Kosten und Ordnungsgelder werden durch eine von dem Friedensrichter unterschriebene und dem Kostenschuldner mitgeteilte Kostenrechnung eingefordert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/49#abs-2 (2) Die Kosten und Ordnungsgelder werden von der Gemeinde nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/49#abs-3 (3) Für das Erlöschen des Anspruchs auf Zahlung der Kosten und von Ordnungsgeldern gilt § 23 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 48 § 50