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SächsSchiedsGütStG

§ 47 Kostenschuldner

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/47#abs-1 (1) Zur Tragung der Kosten ist verpflichtet, wer die Tätigkeit der Schiedsstelle beantragt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/47#abs-2 (2) Kostenschuldner ist ferner

1. in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der Antragsgegner, wenn allein wegen seines unentschuldigten Ausbleibens die Schlichtungsverhandlung nicht stattfinden kann;

2. wer die Kostenschuld durch eine vor dem Friedensrichter abgegebene oder diesem mitgeteilten Erklärung oder in einem Vergleich übernommen hat;

3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;

4. wer die Erstellung von Abschriften oder Ausfertigungen beantragt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/47#abs-3 (3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. In den Fällen von Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 soll die Haftung nach Absatz 1 für nicht durch einen entrichteten Vorschuss gedeckte Kosten nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des vorrangig Haftenden erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.

§ 46 § 48