Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungs-stellenförderverordnung
SächsSchKGAGFördVOAnlage (zu § 5 Abs. 3 Satz 2)
Stand: 26.08.2026
Berechnungsgrundlage für die Auslastung einer Schwangerschafts- oder Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle
I. Begriffe
Supervision ist eine Form geleiteter, prozessorientierter, berufsbezogener Beratung. Die Anleitung findet durch einen erfahrenen Fachmann statt, der über besondere Kompetenzen für diese Arbeit verfügt. In der Regel wird diese Beratung in Gruppen durchgeführt.
Schwangerschaftskonfliktberatung ist gemäß § 219 StGB erforderlich, damit ein Schwangerschaftsabbruch straffrei durchgeführt werden kann. Eine Schwangerschaftskonfliktberatung umfasst Konfliktklärung hinsichtlich der emotionalen, seelischen, partnerschaftlichen und lebensplanerischen Aspekte von Elternschaft beziehungsweise eines Schwangerschaftsabbruchs, Informationen über staatliche und andere Sozialleistungen und Unterstützungen, Aufklärung hinsichtlich eines operativen oder medikamentösen Eingriffs und über Kosten und Finanzierung eines Schwangerschaftsabbruchs sowie Erläuterung der Rechtsgrundlage.
Psychologische/psychosoziale Beratungen sind Beratungen zu den Informationen gemäß § 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz ( SchKG ).
Präventionsveranstaltungen sind Veranstaltungen, die Informationen über vorbeugende Maßnahmen, insbesondere Angebote zu Fragen der Partnerschaft, Sexualaufklärung, Familienplanung und Schwangerschaft sowie der Schutzwürdigkeit des ungeborenen Lebens geben, um ein unerwünschtes Ereignis oder eine unerwünschte Entwicklung zu vermeiden.
Vernetzungsarbeit ist das Arbeiten in einem Geflecht von Beziehungen zu anderen Personen in verschiedenen Einrichtungen und Behörden, um rasch weitere Informationen oder Hilfen für Ratsuchende zu erhalten oder um Krisensituationen zu vermeiden oder zu bewältigen.
II. Basiswerte
Basiswerte Nr. Beschreibung Dauer
1. Aufwand für Weiterbildung
Für Weiterbildung können maximal 2 400 Minuten pro Vollzeitäquivalent pro Jahr angerechnet werden. Eine Zusatzqualifikation für die Schwangerschaftskonfliktberatung wird zusätzlich angerechnet. abhängig von der tatsächlichen Durchführung
2. Aufwand für Supervision
Für Supervision können maximal 1 800 Minuten pro Vollzeitäquivalent pro Jahr angerechnet werden abhängig von der tatsächlichen Durchführung
3. Durchschnittlicher Zeitbedarf
a) für ein Gespräch zur Schwangerschaftskonfliktberatung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 SächsSchKGAG ohne Beratung nach Buchstabe d 90 Minuten
b) für ein Gespräch zur Beratung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 SächsSchKGAG ohne Beratung nach Buchstabe d einschließlich einer Beratung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 6 SächsSchKGAG 90 Minuten
c) bei einer Beratung im Rahmen eines Hausbesuches zusätzlich zu den Buchstaben b und d 60 Minuten
d) bei psychologischer/psychosozialer Beratung
aa) als Einzelberatung
bb) als Paarberatung 75 Minuten
105 Minuten
e) für eine Präventionsveranstaltung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 SächsSchKGAG 240 Minuten
f) für einen Beratungsfall zur vertraulichen Geburt gemäß Abschnitt 6 SchKG 1 800 Minuten
4. Aufwand für
a) Mitarbeit in lokalen Netzwerken, die dem Kinderschutz dienen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 8 SächsSchKGAG pro Vollzeitäquivalent pro Jahr 2 375 Minuten
b) sonstige Vernetzungsarbeit pro Vollzeitäquivalent pro Jahr einschließlich Vernetzung zum Verfahren der vertraulichen Geburt gemäß Abschnitt 6 SchKG 3 960 Minuten
III. Berechnung der Gesamtjahresarbeitsleistung
Die Gesamtjahresleistung einer Beratungsstelle wird als Summe aus folgenden Positionen ermittelt:
1. Summe der absolvierten Weiterbildungszeiten pro Beratungsstelle
2. Summe der durchgeführten Supervisionszeiten pro Beratungsstelle
3. Anzahl der Schwangerschaftskonfliktberatungsgespräche gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 SächsSchKGAG multipliziert mit Ziffer II Nummer 3 Buchstabe a
4. Anzahl der Beratungsgespräche multipliziert mit Ziffer II Nummer 3 Buchstabe b
5. Anzahl der Hausbesuche multipliziert mit Ziffer II Nummer 3 Buchstabe c
6. Anzahl der psychologischen/psychosozialen Beratungsgespräche
a)
als Einzelberatung multipliziert mit Ziffer II Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa
b)
als Paarberatung multipliziert mit Ziffer II Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb
7. Anzahl der Präventionsveranstaltungen multipliziert mit Ziffer II Nummer 3 Buchstabe e
8. Anzahl der Beratungsfälle zur vertraulichen Geburt gemäß Abschnitt 6 SchKG multipliziert mit Ziffer II Nummer 3 Buchstabe f
9. Anzahl der Vollzeitäquivalente multipliziert mit Ziffer II Nummer 4 Buchstabe a
10. Anzahl der Vollzeitäquivalente multipliziert mit Ziffer II Nummer 4 Buchstabe b.
IV. Auslastungsberechnung
Die durchschnittliche Jahresarbeitsleistung ist die Anzahl der Arbeitstage pro Jahr multipliziert mit 480 Minuten.
Der Sollbedarf an Vollzeitäquivalenten pro Beratungsstelle wird als Quotient aus Gesamtjahresleistung und Jahresarbeitsleistung gebildet.
Die Auslastung wird als Quotient aus dem Sollbedarf an Vollzeitäquivalenten pro Beratungsstelle und dem tatsächlichen Umfang der geförderten Vollzeitäquivalente ermittelt.