Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungs-stellenförderverordnung
SächsSchKGAGFördVO§ 2 Verfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchKGAGF%C3%B6rdVO/2#abs-1 (1) Die Förderung erfolgt auf der Grundlage dieser Verordnung, nach § 6 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz und nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Sächsischen Haushaltsordnung , und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften .
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchKGAGF%C3%B6rdVO/2#abs-2 (2) Der Förderantrag soll von der Beratungsstelle bis zum 31. Oktober des dem Förderzeitraum vorangehenden Jahres bei der Förderbehörde eingereicht werden. Neben einem Finanzierungsplan, der summarisch alle Personalkosten, alle Sachkosten und alle Einnahmen und Eigenmittel ausweist, ist die Kalkulation der Personalkosten für Beratungsfachkräfte vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchKGAGF%C3%B6rdVO/2#abs-3 (3) Bis zum 31. März des Folgejahres ist die sachgerechte Verwendung der Fördermittel von den Trägern der Beratungsstellen nachzuweisen. Ein einfacher Verwendungsnachweis, der eine summarische Darstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie einen Sachbericht enthält, soll zugelassen werden. Soweit der Nachweis der sachgerechten Verwendung nicht erbracht wird, sind die Mittel zurückzuerstatten.