Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungs-stellenförderverordnung

SächsSchKGAGFördVO

§ 5 Leistungsbezogene Förderung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchKGAGF%C3%B6rdVO/5#abs-1 (1) Die Förderbehörde bestimmt jährlich für das Folgejahr die Anzahl der jeweils für den Freistaat Sachsen nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz erforderlichen Vollzeitäquivalente. Grundlage ist der Bevölkerungsbestand am 31. Dezember des vergangenen Jahres. Die nach Satz 1 festgelegte Anzahl wird für die Aufgaben gemäß

1. § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz insgesamt um drei Vollzeitäquivalente in bis zu fünf Pränataldiagnostik-Fachberatungsstellen und

2. § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz insgesamt um weitere zwei Vollzeitäquivalente

erhöht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchKGAGF%C3%B6rdVO/5#abs-2 (2) Die Förderbehörde legt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlicher Zusammenhalt und unter Berücksichtigung von § 6 Absatz 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz die Anzahl der im Folgejahr geförderten Vollzeitäquivalente der einzelnen Beratungsstellen fest.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchKGAGF%C3%B6rdVO/5#abs-3 (3) Ergibt sich für das Folgejahr eine geringere Anzahl nach Absatz 1 Satz 1 als im laufenden Jahr, ermittelt die Förderbehörde die Auslastungsquoten aller Beratungsstellen und benennt die Beratungsstellen mit den niedrigsten Auslastungsquoten. Die Auslastung wird auf der Grundlage des Berichts gemäß § 7 Absatz 2 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz nach der Anlage ermittelt.

§ 4 § 6