Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungs-stellenförderverordnung

SächsSchKGAGFördVO

§ 4 Höhe der Landesförderung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchKGAGF%C3%B6rdVO/4#abs-1 (1) Die Förderhöhe beträgt pro Vollzeitäquivalent und Jahr 95 400 Euro als Festbetragsfinanzierung zur Deckung der Personal- und Sachkosten. Aus dem Förderfestbetrag nach Satz 1 kann pro Vollzeitäquivalent einer Beratungsfachkraft ein Anteil von bis zu 0,25 Vollzeitäquivalenten für Verwaltungsfachkräfte verwendet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchKGAGF%C3%B6rdVO/4#abs-2 (2) Ergänzend zu der in Absatz 1 genannten Förderung können in begründeten Einzelfällen Kosten für Sprachmittlerleistungen erstattet werden. Erstattungsfähig sind Honorare für Sprachmittlung von in der Regel bis zu 65 Euro pro Stunde und Reisekosten nach dem Sächsischen Reisekostengesetz . In begründeten Einzelfällen sind einmalig auch Sachkosten für die Anschaffung eines Übersetzungsgerätes in Höhe von bis zu 400 Euro sowie Nutzungsentgelte für telefonische und digitale Sprachmittlungsdienste erstattungsfähig.

§ 3 § 5