Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungs-stellenförderverordnung
SächsSchKGAGFördVO§ 3 Einzugsgebiete
Stand: 26.08.2026
Einzugsgebiete im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz sind die Landkreise und Kreisfreien Städte.