Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten

SächsSchAVO

§ 11 Schiedsverfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchAVO/11#abs-1 (1) Zuständig für die Festsetzung des Ausgleichs nach § 52 Abs. 5 WHG ist die untere Wasserbehörde. Sie hat im Verfahren das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie oder die untere Forstbehörde nach § 7 Abs. 6 zu beteiligen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchAVO/11#abs-2 (2) Ist die Gebietskörperschaft, deren untere Wasserbehörde zuständig wäre, oder eine ihrer juristischen Personen beteiligt, entscheidet die obere Wasserbehörde. Dasselbe gilt, wenn die Gebietskörperschaft, deren untere Wasserbehörde zuständig wäre, selbst Mitglied in einem Trinkwasserzweckverband ist oder Anteile an einer juristischen Person des Trinkwasserzweckverbandes hält.

§ 10 § 12