Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten
SächsSchAVO§ 10 Ausgleichshöhe und Gesamtschuldnerausgleich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchAVO/10#abs-1 (1) Die Höhe des Ausgleichs bemisst sich nach den Ertragseinbußen und Mehraufwendungen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. Bei der Berechnung des Ausgleichs sind die in der Anlage 3 bestimmten Kriterien zu beachten. Empfehlungen für pauschalierte Ausgleichsbeträge können vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben werden. Die Kosten des Ausgleichsverfahrens trägt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, der Ausgleichspflichtige.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchAVO/10#abs-2 (2) Der Ausgleich zwischen den als Gesamtschuldner haftenden Ausgleichspflichtigen bestimmt sich nach der Menge des im betreffenden Schutzgebiet entnommenen Rohwassers. Bei überlappenden Schutzgebieten haften die Gesamtschuldner für die überlappenden Flächen zu gleichen Teilen.