(1) Zuständig für die Festsetzung des Ausgleichs nach § 52 Abs. 5 WHG ist die untere Wasserbehörde. Sie hat im Verfahren das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie oder die untere Forstbehörde nach § 7 Abs. 6 zu beteiligen.
(2) Ist die Gebietskörperschaft, deren untere Wasserbehörde zuständig wäre, oder eine ihrer juristischen Personen beteiligt, entscheidet die obere Wasserbehörde. Dasselbe gilt, wenn die Gebietskörperschaft, deren untere Wasserbehörde zuständig wäre, selbst Mitglied in einem Trinkwasserzweckverband ist oder Anteile an einer juristischen Person des Trinkwasserzweckverbandes hält.