Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten
SächsSchAVO§ 7 Ausgleichsverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchAVO/7#abs-1 (1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, setzt der Ausgleich einen Antrag des Berechtigten an den Ausgleichspflichtigen voraus. Ist der Freistaat Sachsen Ausgleichspflichtiger, ist der Antrag an den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung zu richten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchAVO/7#abs-2 (2) Für Anträge auf Ausgleichsleistungen sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchAVO/7#abs-3 (3) Anträge auf Ausgleichsleistungen sind, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, an den Ausgleichspflichtigen bis zum 30. September des Kalenderjahres zu stellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchAVO/7#abs-4 (4) Im Antrag sind für jedes land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstück Angaben über dessen Lage, Größe und die bestandes- oder schlagbezogene Nutzung im Laufe des Kalenderjahres, für das die Ausgleichszahlung beantragt wird, zu machen sowie die wirtschaftlichen Nachteile darzustellen und zu beziffern. Wirtschaftliche Nachteile, die nach der Ernte der Hauptfrucht entstehen, sind für das darauffolgende Kalenderjahr geltend zu machen. Mit dem Antrag ist eine Flurkarte oder eine maßstabsgerechte Flurkartenablichtung im Maßstab bis 1 : 5 000 vorzulegen, in der die einheitlich mit einer Fruchtart bestellten Flächen (Schläge) unter Angabe der Feldstücks- und Schlagnummer sowie die Zonen des Wasserschutzgebietes gekennzeichnet sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchAVO/7#abs-5 (5) Im Antrag ist zu erklären, dass die Schutzbestimmungen nach dieser Verordnung oder einer Wasser- und Heilquellenschutzgebietsverordnung eingehalten werden und ob für die wirtschaftlichen Nachteile, die aus dem Einhalten der Schutzbestimmungen entstehen, anderweitig Ersatzleistungen beantragt oder erlangt wurden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchAVO/7#abs-6 (6) (außer Kraft)
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchAVO/7#abs-7 (7) (außer Kraft)
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchAVO/7#abs-8 (8) Wird der Antrag nach Absatz 2 bis 5 nicht vollständig gestellt und besteht der Mangel auch nach einer angemessenen Nachfrist weiter, ist der Ausgleichspflichtige berechtigt, den Ausgleich ganz oder teilweise zu versagen. Können wirtschaftliche Nachteile nutzungsbedingt nicht bis zum Ablauf der Antragsfrist dargestellt und beziffert werden, ist dies umgehend, spätestens jedoch bis zum 15. Dezember des Kalenderjahres nachzuholen. Die Parteien können abweichende Fristen vereinbaren.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchAVO/7#abs-9 (9) Verweigert der nach § 2 Abs. 4 Satz 3 Begünstigte die Ausgleichsleistung weil er seine Begünstigtenstellung bestreitet, so zahlt auf Antrag der Freistaat Sachsen den Ausgleich gegen Abtretung des Ausgleichsanspruches. Der Antrag ist unter Beifügung der nach dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen und eines Nachweises der Weigerung des Begünstigten, an den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung zu stellen.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchAVO/7#abs-10 (10) Ist eine Wasser- oder Heilquellenschutzgebietsverordnung durch Gerichtsentscheidung für nichtig erklärt worden und werden dem Land- oder Forstwirt die wirtschaftlichen Nachteile, die ihm im schutzwürdigen Vertrauen auf den Bestand der Rechtsverordnung entstanden sind, vom Begünstigten oder einem Dritten nicht ausgeglichen, kann auf Antrag und gegen Abtretung der Ansprüche der Freistaat Sachsen die wirtschaftlichen Nachteile ersetzen. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist beginnt, sobald die Nichtigkeit rechtskräftig festgestellt und die Weigerung des Begünstigten oder des Dritten dem Land- oder Forstwirt zugegangen ist. Absatz 9 Satz 2 gilt entsprechend.