Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schülerunterbringungsleistungs­verordnung

SächsSchülULeistVO

§ 5a Übergangsregelung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Schülerinnen und Schülern, die bereits einen studienqualifizierenden oder berufsqualifizierenden Abschluss der Sekundarstufe II oder einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erworben haben, wird finanzielle Unterstützung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 nur für Aufwendungen gewährt, die nach dem 31. Juli 2022 entstanden sind.

§ 5 § 6