Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schülerunterbringungsleistungsverordnung
SächsSchülULeistVO§ 5a Übergangsregelung
Stand: 26.08.2026
Schülerinnen und Schülern, die bereits einen studienqualifizierenden oder berufsqualifizierenden Abschluss der Sekundarstufe II oder einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erworben haben, wird finanzielle Unterstützung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 nur für Aufwendungen gewährt, die nach dem 31. Juli 2022 entstanden sind.