Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schülerunterbringungsleistungs­verordnung

SächsSchülULeistVO

§ 3 Berufsschulen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSch%C3%BClULeistVO/3#abs-1 (1) Die finanzielle Unterstützung für erhöhte Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung wird für Schülerinnen und Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis, die eine Klasse mit einem von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Einzugsbereich besuchen, gewährt. Als Schülerinnen und Schüler einer Klasse nach Satz 1 gelten auch solche, die auf Grund einer Vereinbarung zwischen der obersten Schulaufsichtsbehörde und dem jeweiligen Land eine Berufsschulklasse außerhalb des Freistaates Sachsen besuchen. Die oberste Schulaufsichtsbehörde soll die Landkreise und Kreisfreien Städte über die Einzugsbereiche nach Satz 1 und Vereinbarungen nach Satz 2 jeweils spätestens am 1. August unterrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSch%C3%BClULeistVO/3#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Umschulungsmaßnahmen im Rahmen erweiterter Bildungsangebote nach § 3b Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes .

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSch%C3%BClULeistVO/3#abs-3 (3) Als Schülerinnen und Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gelten auch solche mit Behinderung, die gemäß § 66 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder gemäß § 42r der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgebildet werden, sofern der Besuch einer bestimmten Berufsschule, die eine außerhäusliche Unterbringung erforderlich macht, von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt worden ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSch%C3%BClULeistVO/3#abs-4 (4) Die außerhäusliche Unterbringung ist notwendig, wenn die tägliche Gesamtwegezeit zwischen Hauptwohnsitz und Schule einschließlich der Wartezeiten bei der Nutzung der zeitlich günstigsten Verkehrsverbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens 180 Minuten und bei Schülerinnen und Schülern mit Behinderung mindestens 130 Minuten betragen würde.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSch%C3%BClULeistVO/3#abs-5 (5) Es wird ein Betrag von mindestens 16 Euro pro Unterrichtstag gewährt. Dieser Betrag wird auch für unterrichtsfreie Tage und für Abreisetage gewährt, wenn die außerhäusliche Unterbringung an diesen Tagen auf Grund unzumutbarer Verkehrsverbindungen notwendig ist. Für Anreisetage gilt die außerhäusliche Unterbringung als notwendig. Eine Verkehrsverbindung im Sinne von Satz 2 ist unzumutbar, wenn die An- oder Abreise an dem Unterrichtstag in den Zeitraum vor 5 Uhr oder nach 20 Uhr fallen würde. Als Unterrichtstage gelten auch Tage, an denen andere verbindliche Veranstaltungen der Schule durchgeführt werden. Finanzielle Unterstützung wird nicht für Unterrichtstage gewährt, an denen die Schülerin oder der Schüler fehlt, es sei denn, das Fehlen ist ausreichend entschuldigt.

§ 2 § 4