Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schülerunterbringungsleistungsverordnung
SächsSchülULeistVO§ 5 Bewirtschaftungsbefugnis
Stand: 26.08.2026
Auf Antrag erteilt das Landesamt für Schule und Bildung den Landkreisen und Kreisfreien Städten jeweils Bewirtschaftungsbefugnisse für Mittel, die im Staatshaushalt für die finanzielle Unterstützung von Schülerinnen und Schülern bei notwendiger außerhäuslicher Unterbringung zur Verfügung stehen. Dem Antrag ist eine Bedarfsprognose beizufügen. Bewirtschaftungsbefugnisse werden spätestens am 1. April und am 1. Oktober erteilt. Sie sind in Höhe des Mittelbedarfs zu erteilen, der besteht, um die Beträge nach den §§ 2 und 3 auszahlen zu können.