Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schülerunterbringungsleistungsverordnung
SächsSchülULeistVO§ 2 Allgemeinbildende Schulen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSch%C3%BClULeistVO/2#abs-1 (1) Die finanzielle Unterstützung für erhöhte Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung wird gewährt bei Unterbringung in einem der Schule zugeordneten Internat für Schülerinnen und Schüler:
1. am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen,
2. in der vertieften Ausbildung an Gymnasien gemäß § 4 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
3. an Oberschulen, die mit den Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung gemäß Ziffer I der VwV Sportbetonte Schulen vom 17. August 2022 (MBl. SMK S. 240), in der jeweils geltenden Fassung, kooperieren.
Die oberste Schulaufsichtsbehörde übermittelt den Landkreisen und Kreisfreien Städten zu Beginn eines jeden Schuljahres die Liste der Internate, die den Schulen zugeordnet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSch%C3%BClULeistVO/2#abs-2 (2) Die außerhäusliche Unterbringung ist notwendig, wenn die tägliche Gesamtwegezeit zwischen Hauptwohnsitz und Schule einschließlich der Wartezeiten bei der Nutzung der zeitlich günstigsten Verkehrsverbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens 120 Minuten und bei Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen mindestens 90 Minuten betragen würde. Für Schülerinnen und Schüler des Landesgymnasiums Sankt Afra zu Meißen und des Landesgymnasiums für Musik „Carl Maria von Weber“ Dresden gilt eine außerhäusliche Unterbringung unabhängig von der Gesamtwegezeit stets als notwendig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSch%C3%BClULeistVO/2#abs-3 (3) Es wird ein monatlicher Betrag von 195 Euro gewährt. Ein monatlicher Betrag von 295 Euro wird gewährt, wenn Schülerinnen und Schüler oder im Fall ihrer Minderjährigkeit deren Eltern Leistungen erhalten nach
1. dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
2. dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Sind in Fällen des Satzes 1 oder 2 die entstandenen Aufwendungen geringer, wird ein monatlicher Betrag in Höhe der entstandenen Aufwendungen gewährt.