Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schülerunterbringungsleistungsverordnung
SächsSchülULeistVO§ 1 Geltungsbereich, Allgemeines
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSch%C3%BClULeistVO/1#abs-1 (1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte gewähren nach § 38a Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Schülerinnen und Schülern mit Hauptwohnsitz in ihrem jeweiligen Gebiet auf Antrag Zuschüsse zu erhöhten Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, die ihnen dadurch entstehen, dass sie einen weiteren Wohnsitz unterhalten müssen, um ordnungsgemäß am Schulunterricht teilnehmen zu können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSch%C3%BClULeistVO/1#abs-2 (2) Erhöht sind Aufwendungen für außerhäusliche Unterkunft und Verpflegung, soweit diese bei Berücksichtigung häuslicher Ersparnis am Hauptwohnsitz wegen der außerhäuslichen Unterkunft und Verpflegung die Schülerin oder den Schüler im Vergleich zu ihren oder seinen Mitschülerinnen und Mitschülern, die außerhäuslicher Unterkunft und Verpflegung nicht bedürfen, finanziell schlechter stellen. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung gelten in dem Umfang nicht als erhöhte Aufwendungen, wie Schülerinnen und Schüler bereits von dritter Seite öffentliche Zuschüsse für diese Aufwendungen erhalten haben oder ihnen solche zustehen.