Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schülerunterbringungsleistungs­verordnung

SächsSchülULeistVO

§ 4 Antragstellung, Abschlagszahlung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSch%C3%BClULeistVO/4#abs-1 (1) Bei der Antragstellung sind die von den Landkreisen und Kreisfreien Städten vorgegebenen Formulare zu verwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSch%C3%BClULeistVO/4#abs-2 (2) Weisen Schülerinnen und Schüler oder im Fall ihrer Minderjährigkeit deren Eltern nach, dass sie zur Vorleistung nicht in der Lage sind, wird auf Antrag eine Abschlagszahlung gewährt.

§ 3 § 5