Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sicherheitswachtgesetz
SächsSWG§ 15 Ausweispflicht
Stand: 26.08.2026
Die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht erhalten einen Dienstausweis. Sie haben sich auf Verlangen der von einer Maßnahme betroffenen Person auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird.