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§ 16 SächsSWG (Sachsen) — Entschädigung und Schadenersatz

Sächsisches Sicherheitswachtgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht erhalten für ihren Aufwand eine pauschale Aufwandsentschädigung nach Maßgabe einer Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern. Treten im Rahmen ihrer Tätigkeit Sachschäden ein, gelten § 81 des Sächsischen Beamtengesetzes und die hierzu erlassenen Richtlinien zum Sachschadenersatz bei Staatsbediensteten entsprechend. Die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – versichert.