Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
SächsSVVollzG§ 53 Ausstattung des Zimmers
Stand: 16.08.2025
Die Untergebrachten dürfen ihr Zimmer mit eigenen Gegenständen ausstatten oder diese dort aufbewahren. Gegenstände, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt, insbesondere die Übersichtlichkeit des Zimmers, oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden, dürfen nicht in das Zimmer eingebracht werden oder werden daraus entfernt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 53 SächsSVVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 12.05.2022 – Vf. 11-IV-22
- Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 06.05.2021 – Vf. 52-IV-20
- OLG Dresden, 10.03.2020 – 2 Ws 584/19Zitiert von 1
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