Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
SächsSVVollzG§ 52 Gewahrsam an Gegenständen
Stand: 26.08.2026
Die jeweilige Anstalt kann Annahme und Abgabe von Gegenständen zwischen Untergebrachten und den Gewahrsam an ihnen von ihrer Zustimmung abhängig machen. Sie kann die Zustimmung unter den Voraussetzungen des § 51 Satz 2 verweigern.