Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
SächsSVVollzG§ 110 Verhältnis zum Bundesrecht
Stand: 26.08.2026
Dieses Gesetz ersetzt gemäß Artikel 125a Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung gemäß §§ 129 bis 135 sowie 140 Abs. 1 und 3 des Strafvollzugsgesetzes . Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über den Pfändungsschutz (§ 130 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Satz 5, § 51 Abs. 4 und 5 sowie § 75 Abs. 3), den Nachrang der Sozialhilfe bei der Zahlung von Ausbildungsbeihilfe (§ 130 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 2) und das gerichtliche Verfahren (§ 130 in Verbindung mit § 50 Abs. 5 Satz 2 und §§ 109 bis 121b) gelten fort.