Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
SächsSVVollzG§ 111 Übergangsbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/111#abs-1 (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 60 Abs. 3 Satz 3 gilt die Strafvollzugsvergütungsordnung vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Anwendung des § 60 fort. § 60 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/111#abs-2 (2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits gebildetes Überbrückungsgeld kann bis zu der sich nach § 67 Abs. 1 Satz 1 ergebenden Höhe nur nach § 67 Abs. 2 und 3 verwendet werden. Untergebrachte, die bereits Überbrückungsgeld darüber hinaus gebildet haben, können bis zum 30. Juni 2014 verlangen, dass der übersteigende Betrag ihrem Eigengeld gutgeschrieben wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/111#abs-3 (3) Für einen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erworbenen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit gilt § 130 in Verbindung mit § 43 Abs. 6 bis 11 des Strafvollzugsgesetzes fort.