Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
SächsSVVollzG§ 105 Hausordnung
Stand: 26.08.2026
Die Anstaltsleitung erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung. Vor deren Erlass oder Änderung beteiligt sie die Gremien der Mitverantwortung der Untergebrachten. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zu der Hausordnung vorbehalten.