Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

SächsSVVollzG

§ 106 Aufsichtsbehörde

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/106#abs-1 (1) Aufsichtsbehörde für die Anstalt ist das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/106#abs-2 (2) Es kann sich Entscheidungen über Verlegungen und Überstellungen vorbehalten oder sie einer zentralen Stelle übertragen.

§ 105 § 107