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§ 105 SächsSVVollzG (Sachsen) — Hausordnung

Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 16.08.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Anstaltsleitung erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung. Vor deren Erlass oder Änderung beteiligt sie die Gremien der Mitverantwortung der Untergebrachten. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zu der Hausordnung vorbehalten.