Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zu Vorschriften über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
SächsSRVAG§ 2 Fachaufsicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSRVAG/2#abs-1 (1) Die Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte nach § 1 sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSRVAG/2#abs-2 (2) Fachaufsichtsbehörden für die Landkreise und Kreisfreien Städte sind das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft und die Landesdirektion Sachsen.