Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zu Vorschriften über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

SächsSRVAG

§ 1 Zuständigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSRVAG/1#abs-1 (1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständig für

1. die Entgegennahme eines Berichts nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), in der jeweils geltenden Fassung,

2. die Verlängerung einer Frist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006,

3. die Prüfung der Qualität von Daten nach Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 33 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, und

4. die Übermittlung von Berichten einschließlich der Aufgaben im Zusammenhang mit Ausnahmen von der Übermittlungspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 5 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006

unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSRVAG/1#abs-2 (2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 besteht, wenn

1. die Betreiber Informationen über die Freisetzung von Schadstoffen in Luft übermitteln müssen und die Landkreise und Kreisfreien Städte die Durchführung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften in den Betriebseinrichtungen überwachen,

2. die Betreiber keine Informationen nach Nummer 1, jedoch Informationen über

a)

die Freisetzung von Schadstoffen in Wasser oder

b)

die Verbringung von Schadstoffen in Abwasser außerhalb des Standortes

übermitteln müssen und die Landkreise und Kreisfreien Städte die Durchführung wasserrechtlicher Vorschriften in den Betriebseinrichtungen überwachen oder

3. die Betreiber keine Informationen nach Nummer 1 und 2, jedoch Informationen über

a)

die Freisetzung von Schadstoffen in Boden oder

b)

die Verbringung von Abfällen außerhalb des Standortes

übermitteln müssen und die Landkreise und Kreisfreien Städte die Durchführung abfall- und bodenschutzrechtlicher Vorschriften in den Betriebseinrichtungen überwachen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSRVAG/1#abs-3 (3) Soweit Staatsbehörden die Aufgaben nach Absatz 1 wahrnehmen, aber Landkreise und Kreisfreie Städte die Durchführung wasserrechtlicher oder abfall- und bodenschutzrechtlicher Vorschriften in den Betriebseinrichtungen überwachen, sind die Landkreise und Kreisfreien Städte verpflichtet, Informationen der Betreiber, die ihren Zuständigkeitsbereich betreffen, auf Anforderung der Staatsbehörden zu prüfen. Eine entsprechende Pflicht besteht für Staatsbehörden in den Fällen des Absatzes 1.

§ 2