Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zu Vorschriften über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

SächsSRVAG

§ 3 Kostendeckung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Kosten, die den Landkreisen und Kreisfreien Städten aus der Erledigung der Aufgaben nach § 1 erwachsen, werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs nach § 16 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 60) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gedeckt.

§ 2 § 4