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§ 2 SächsSRVAG (Sachsen) — Fachaufsicht

Sächsisches Ausführungsgesetz zu Vorschriften über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte nach § 1 sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

(2) Fachaufsichtsbehörden für die Landkreise und Kreisfreien Städte sind das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft und die Landesdirektion Sachsen.