(1) Die Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte nach § 1 sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
(2) Fachaufsichtsbehörden für die Landkreise und Kreisfreien Städte sind das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft und die Landesdirektion Sachsen.