Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen
SächsSFG§ 9 Grundrechtseinschränkung
Stand: 26.08.2026
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes und Artikel 23 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) wird nach Maßgabe der §§ 5 und 6 eingeschränkt.