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§ 9 SächsSFG (Sachsen) — Grundrechtseinschränkung

Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes und Artikel 23 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) wird nach Maßgabe der §§ 5 und 6 eingeschränkt.