Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes und Artikel 23 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) wird nach Maßgabe der §§ 5 und 6 eingeschränkt.
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Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes und Artikel 23 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) wird nach Maßgabe der §§ 5 und 6 eingeschränkt.