Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz

SächsSÜG

§ 8 Einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsS%C3%9CG/8#abs-1 (1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die

1. Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können oder

2. eine Tätigkeit in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 wahrnehmen sollen oder

3. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 wahrnehmen sollen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsS%C3%9CG/8#abs-2 (2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.

§ 7 § 9