Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SächsSÜG§ 7 Arten der Sicherheitsüberprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsS%C3%9CG/7#abs-1 (1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine
1. einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) oder
2. erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) oder
3. erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)
durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsS%C3%9CG/7#abs-2 (2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle mit Zustimmung der betroffenen Person und der einbezogenen Person die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen. § 12 Abs. 5 bleibt unberührt.