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§ 8 SächsSÜG (Sachsen) — Einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1)

Sächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die

1. Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können oder

2. eine Tätigkeit in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 wahrnehmen sollen oder

3. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 wahrnehmen sollen.

(2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.