Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SächsSÜG§ 21 Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten in Dateien
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsS%C3%9CG/21#abs-1 (1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 22 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde, sowie die Bezeichnung der Beschäftigungsstelle, Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges und beteiligte Behörden in Dateien speichern, verändern und nutzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsS%C3%9CG/21#abs-2 (2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
1. die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 22 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und des in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten und die Aktenfundstelle,
2. Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs sowie
3. sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,
speichern, verändern und nutzen. Die Daten nach Nummer 1 dürfen auch in den nach § 6 BVerfSchG zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.