Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz

SächsSÜG

§ 20 Aufbewahren und Vernichten der Unterlagen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsS%C3%9CG/20#abs-1 (1) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsS%C3%9CG/20#abs-2 (2) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres zu vernichten, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Aufbewahrung ein. Im Übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Aufbewahrung ein oder es ist beabsichtigt, der betroffenen Person in absehbarer Zeit erneut eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder sie dazu zu ermächtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsS%C3%9CG/20#abs-3 (3) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der mitwirkenden Behörde sind nach den in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Fristen zu vernichten. Gleiches gilt bezüglich der Unterlagen zu den in § 3 Abs. 5 genannten Personen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsS%C3%9CG/20#abs-4 (4) Die Vorschriften des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsArchivG ) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

§ 19 § 21