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§ 59 SächsRiG (Sachsen) — Einleitung des Prüfungsverfahrens

Sächsisches Richtergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 44 Nummer 3 durch einen Antrag des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung sowie in den Fällen des § 44 Nummer 4 durch einen Antrag der Richterin oder des Richters eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 44 Nummer 4 statt.