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§ 57 SächsRiG (Sachsen) — Vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte

Sächsisches Richtergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für das Verfahren bei der vorläufigen Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte (§ 35 des Deutschen Richtergesetzes ) gilt § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.