Für das Verfahren bei der vorläufigen Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte (§ 35 des Deutschen Richtergesetzes ) gilt § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
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Für das Verfahren bei der vorläufigen Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte (§ 35 des Deutschen Richtergesetzes ) gilt § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.