Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte

SächsQualiVO

§ 5 Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte für die Betreuung von Praktikanten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsQualiVO/5#abs-1 (1) Die Träger der Kindertageseinrichtungen, die Praktikanten aufnehmen, die eine Ausbildung an einer Fachschule im Fachbereich Sozialwesen absolvieren, stellen sicher, dass diese durch persönlich und fachlich geeignete pädagogische Fachkräfte angeleitet werden. Pädagogische Fachkräfte sind fachlich geeignet, wenn sie die Anforderungen nach § 53 Absatz 4 Satz 2 der Schulordnung Fachschule vom 3. August 2017 (SächsGVBl. S. 428), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. März 2019 (SächsGVBl. S. 216) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsQualiVO/5#abs-2 (2) Die Träger der Kindertageseinrichtungen sollen ermöglichen, dass die pädagogischen Fachkräfte eine nach § 53 Absatz 4 Satz 2 der Schulordnung Fachschule erforderliche Fortbildung wahrnehmen können.

§ 4 § 5a